Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz
Das Oberlandesgericht hatte über die Klage einer Erbengemeinschaft gegenüber einer Bank zu entscheiden.
Das Gericht hat die Schadensersatzklage gegen den, von der Verstorbenen eingesetzten Testamentsvollstrecker, abgewiesen. Der Testamentsvollstrecker hatte wohl größere Beträge vom Konto der Verstorbenen abgehoben. Die Erben waren der Ansicht, dass ihnen dieses Geld zustehe. Und die Bank hätte sie über die Kontobewegungen informieren müssen.
Die Richter stellten klar, dass Banken gegenüber den Kontoinhabern durchaus Schutzpflichten habe, auch solche bei deren Verletzung sie schadensersatzpflichtig werden könne. Die Richter erkannten allerdings an, dass die unberechtigten Handlungen des Testatmentsvollstreckers nicht offensicht gewesen seien. Die Bank habe nicht erkennen können, dass die ausgeführten Transaktionen nicht im Sinne der Erben waren. Und eigene Recherchen müsse sie nicht ausführen.
Aktenzeichen: 5 U 27/08 vom 28. April 2008