Für Werbung am Auto kann GEZ-Gebühr fällig werden
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09. Februar 2012 11:39
   

 
 
 
 
 
 
 
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Waage und Hammer Urteil des Verwaltungsgerichts Mainz

Das Verwaltungsgericht hatte über GEZ-Gebühren zu urteilen.

Das Gericht hatte über die Klage, eines Mannes zu urteilen, der große Werbe-Aufkleber für des Uhren- und Schmuckgeschäftes seiner Frau angebracht hatte und vom Südwestrundfunk aufgefordert wurde, dafür GEZ-Gebühren für das Autoradio zu entrichten.

Der Kläger hatte vorgebracht, dass das Auto nicht für das Geschäft seiner Frau verwendet werde. Er machte auch geltend, dass häfig Aufkleber von Diskotheken, Kneipen oder Geschäften angebracht seien und dafür werde keine Gebühr erhoben.

Das Gericht hat die Klage dennoch abgewiesen. Als Begründung wurde angeführt, dass ein Autoradio nur von Gebühren befreit sei, wenn es sich um ein Zweitgerät handelt und das Auto ausschließlich als Privatwagen genutzt wird. Der Umfang der geschäftlichen Nutzung spiele hierbei keine Rolle. In diesem Falle komme es auch dem Kläger zugute, wenn er Werbung für die Werkstatt seiner Frau mache.

Die Werbung für das Geschäft müsse wie eine Geschäftstätigkeit berachtet werden urteilen die Richter. Aufkleber von Kneipen oder Autohäusern könnten mit diesem Fall nicht verglichen werden. Solche Werbeaufkleber seien in der Regel kleiner und hätten nur einen empfehlenden Charakter. Der klagende Fahrzeughalter jedoch habe einen erkennbaren wirtschaftlichen Vorteil durch die Werbung.

Aktenzeichen: 4K 461/08.MZ vom 7. Juli 2008



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