Urteil des Bundesgerichtshofs
Der Bundesgerichtshof hatte über wirksame Schutzvorkehrungen gegen „Namensklau“ zu urteilen.
Geklagt und Recht bekommen hatte ein Ingeneur aus Sachsen. Ein anderer eBay-Nutzer hatte dessen Namen für seine Geschäfte verwendet. Angeboten hatte dieser vermeintliche und überteuerte Designerwaren.
Das Auktionshaus hat zwar keine generelle Verpflichtung, die im Internet veröffentlichten Angaben auf Rechtsverletzten hin zu überprüfen, wenn jedoch ein Betroffener darauf hinweise, dass unter seinem Namen „Geschäfte mit betrügerischer Absicht“ abgewickelt werden, muss eBay diesen User sperren und weiteren Missbrauch verhindern.
Nach Angaben des Bundesgerichtshofs muss eBay allerdings nur die Vorkehrungen treffen, die technisch möglich und zumutbar sind. Dazu zählten beispielsweise elektronische Filter.
Die weiteren Einzelheiten muss nun das Oberlandesgericht Brandenburg klären, an das der Fall zurück verwiesen wurde.
Aktenzeichen: I ZR 227/05 vom 10. April 2008
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