Urteil des Bundesgerichtshofs
Der Bundesgerichtshof hatte zu urteilen, ob der Verzicht auf die Kündigung eines Mietvertrages wegen Eigenbedarfs schriftlich vereinbart werden muss.
Dies sollte auf jeden Fall schriftlich geschehen, wenn der Ausschluss länger als ein Jahr gelten soll. Ein mündliche Vereinbarung ist unwirksam.
Das Gericht urteilte, dass die Schriftform erforderlich ist.
Ein Vermieter hatte einen Mietvertrag wegen Eigenbedarf gekündigt. Der Mieter hielt ihm entgegen, dass er mit dem früheren Eigentümer der Wohnung ein mündliches Abkommen getroffen habe, welches die Kündigung wegen Eigenbedarf ausgeschlossen hat.
Aktenzeichen: VIII ZR 223/06
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