Barmer Hausarztmodell ist unzulässig
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22. Mai 2012 04:34
   

 
 
 
 
 
 
 
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Waage und Hammer Urteil des Bundessozialgerichts Kassel

Das Bundessozialgericht in Kassel hatte über eine Klage der Kassenärztlichen Vereinigung Thüringen gegen die Barmer Ersatzkasse zu entscheiden.

Gegenstand der Klage war das von der Barmer Ersatzkasse vielfach beworbene „Hausarztmodell“. Das Barmer Modell entspricht nicht den Vorgaben des Gesetzgebers für „Integrierte Versorgung“. Dazu gehört beispielsweise die versorgungsbereichübergreifende Zusammenarbeit verschiedener Anbieter im Gesundheitswesen. Das bedeutet, dass beispielsweise Aktutkrankenhäuser, Reha-Kliniken und niedergelassene Ärzte im Sinne des geschlossenen Vertrages zusammen arbeiten. Und normalerweise werden diese Ausgaben für die unterschiedlichen Leistungsanbieter aus „unterschiedlichen Töpfen“ bezahlt.

In der Medieninformation des Bundessozialgerichts findet sich allerdings auch noch der folgende Hinweis:

Die Wirksamkeit des BARMER Hausarztvertrages selbst, an dem sich bundesweit auf freiwilliger Basis 38.000 Ärzte sowie 18.000 Apotheken beteiligen und der mehr als zwei Millionen eingeschriebenen Patienten eine teilweise Befreiung von der Praxisgebühr ermöglicht, wird durch diese Entscheidung nicht in Frage gestellt.

Der Gesetzgeber hat die Inhalte der integrierten Versorgung nicht näher beschrieben. Das Gericht hatte nun zu klären, ob durch Beteiligung von Apotheken eine sogenannte Integrierte Versorgung zustande gekommen ist. Dies wurde vom Gericht verneint.

Das Bundessozialgericht erläutert weiterhin:

Eine integrierte Versorgung muss nicht nur verschiedene Leistungssektoren oder unterschiedliche Fachgebiete umfassen, sondern darauf ausgerichtet sein, Leistungen der bisherigen Regelversorgung zu ersetzen. Jedenfalls an der letzt­genannten Voraussetzung fehlt es bei dem BARMER Hausarztvertrag. Die in seinem Rahmen er­brachten Behandlungsleistungen der Hausärzte werden ganz überwiegend innerhalb des bisherigen Regelversorgungssystems der ambulanten vertragsärztlichen Versorgung abgewickelt und lediglich durch einzelne zusätzliche Elemente ergänzt. Auch ein gemeinsames Budget für die beteiligten Ärzte und Apotheken mit einer die Leistungssektoren überschreitenden Budgetverantwortung ist nicht vor­gesehen. Deshalb liegt keine integrierte Versorgung vor, zu deren Finanzierung ein Rückgriff auf die bislang in der Regelversorgung zu zahlenden Vergütungen gerechtfertigt wäre.

Aktenzeichen: B 6 KA 27/07 R

Gespeichert
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