Urteile des Bundessozialgerichts Kassel
Das Bundessozialgericht Kassel hatte zu urteilen, ob die Stichtagsregelung beim Elterngeld rechtmäßig ist.
Eltern deren Kinder vor dem 1. Januar 2007 zu Welt gekommen sind, haben keinen Anspruch auf Elterngeld.
Die vom Gesetzgeber gewählte Stichtagsregelung verstößt nicht gegen das Grundgesetz. Der Gesetzgeber dürfe den Geburtszeitpunkt des Kindes als Maßstab nehmen, ab wann Leistungen gezahlt werden und wann nicht.
Geklagt hatten drei Mütter aus Bayern, weil sie den Gleichheitsgrundsatz der Verfassung verletzt sahen. Deren Kinder waren nach Verabschiedung des Gesetzes, aber noch vor dem Stichtag, den 1. Januar 2007 geboren worden. Beispielhaft genannt wurde auch die Geburt eines Zwillingspärchens, wo das erste Kind kurz vor und das zweite Kind kurz nach dem Jahreswechsel geboren wurde.
Die Vertreter aus Bayern räumten ein, dass eine Stichtagsregelung immer mit „gewissen Härten“ verbunden sei. Auch die Bundesrichter konnten „keine verfassungswidrige Situation“ erkennen. Es wäre nur konsequent, das Recht anzuwenden, welches zum Zeitpunkt gültig ist. Solch ein Zeitpunkt ist die Geburt, hieß es in der Urteilsbegründung.
Aktenzeichen
- B 10 EG 3/07 R
- B 10 EG 4/07 R
- B 10 EG 5/07 R
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