Bankkunden haften in bestimmten Fällen nicht
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09. Februar 2012 05:18
   

 
 
 
 
 
 
 
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Waage und Hammer Urteil des Amtsgerichts Frankfurt/Main

Das Amtsgericht Frankfurt hatte zu urteilen, ob Bankkunden zwangsläufig nach Barabhebungen mit einer gestohlenen EC-Karte unter Verwendung der Geheimnummer haften müssen.

Veröffentlicht wurde die Entscheidung des Frankfurter Gerichts durch die Fachzeitschrift „Entscheidungen zum Wirtschaftsrecht“ im Heft 1/2008.

Der Bankkunde braucht nach dem Richterspruch demnach nur zu haften, wenn nachgewiesen ist, dass die Abhebung unter Verwendung der Originalkarte und nicht mittels einer „Doublette“ erfolgt ist.

In der Fachzeitschrift wurde auch darauf hingewiesen, dass es sich bei diesem verbraucherfreundlichen Urteil um ein rechtskräftiges Urteil handelt.

Aktenzeichen: 30 C 1774/06-05


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Hier im Rhein-Main-Gebiet wurden kürzlich EC-Karten-Lesegeräte manipuliert. Verbraucherschützer raten dazu die EC-Karten bewusst einzusetzen und kleine Beträge in bar zu entrichten. Allerdings weisen die Verbraucherschützer auch darauf hin, dass Panik in Bezug auf elektronische Zahlungen unangebracht ist.

Wenn dann ungerechtfertigte Abbuchungen erfolgt sind, raten die Verbraucherschützer dazu, umgehend die Hausbank zu informieren und Anzeige bei der Polizei zu erstatten.
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Auch in einer Bahr-Baumarktfiliale bei Köln wurden EC-Karten Daten an Lesegeräten geklaut. Da hat man schon nicht viel Knete und selbst dann kann man sich nicht sicher sein, dass es einem nicht geklaut wird.

Manni
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