Urteil des Amtsgerichts Frankfurt/Main
Das Amtsgericht Frankfurt hatte zu urteilen, ob Bankkunden zwangsläufig nach Barabhebungen mit einer gestohlenen EC-Karte unter Verwendung der Geheimnummer haften müssen.
Veröffentlicht wurde die Entscheidung des Frankfurter Gerichts durch die Fachzeitschrift „Entscheidungen zum Wirtschaftsrecht“ im Heft 1/2008.
Der Bankkunde braucht nach dem Richterspruch demnach nur zu haften, wenn nachgewiesen ist, dass die Abhebung unter Verwendung der Originalkarte und nicht mittels einer „Doublette“ erfolgt ist.
In der Fachzeitschrift wurde auch darauf hingewiesen, dass es sich bei diesem verbraucherfreundlichen Urteil um ein rechtskräftiges Urteil handelt.
Aktenzeichen: 30 C 1774/06-05
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